Geschwister-Scholl-Schule

Schulordnung

 

PRÄAMBEL

 „Nicht für die Schule, für das Leben lernen wir.“

 In der Schule sollen Kinder und Jugendliche durch Lernen und Erziehung für das Leben als Erwachsene vorbereitet werden.

Lernen und Entwicklung sind nur in einem Umfeld möglich, das von Toleranz und gegenseitiger Anerkennung, aber auch von Disziplin geprägt ist. Aus diesem Grunde ist es notwendig, gemeinsame Regeln zu beachten.

  

I  Grundsätze für den Umgang miteinander

 In einer Gemeinschaft tragen wir eine Verantwortung, die sich im täglichen Miteinander nach folgenden Grundsätzen richtet:

Wir verhalten uns allen Mitmenschen gegenüber so, wie wir selbst behandelt werden möchten:

Achtung des Anderen, gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Höflichkeit sind neben Ehrlichkeit, Geduld und Zivilcourage selbstverständlich.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Hautfarbe, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.

 Die persönliche Freiheit endet da, wo sie das Recht des Anderen einschränkt.

Aufgrund der Verantwortung für uns selbst und unseren Mitschülerinnen und Mitschülern gegenüber pflegen wir einen fürsorglichen Umgang untereinander. Alle – Schüler, Lehrer und Eltern – erfüllen die jeweiligen Pflichten und Aufgaben zuverlässig im Interesse aller. Das schließt die Bereitschaft zur Übernahme besonderer Aufgaben und Ämter mit ein.

 Konflikte kommen zwar in jeder Gemeinschaft vor, Gewalt aber ist als Mittel der Auseinandersetzung verboten und wird an der GSS nicht toleriert.

Jeder ist verpflichtet, sich bei Konflikten für eine friedliche Lösung einzusetzen. Dazu können - in dieser Reihenfolge - eine Schülerin/ ein Schüler des Vertrauens, die Klassensprecherin/ der Klassensprecher, die Schulsprecherin/ der Schulsprecher, die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer, die Verbindungslehrerin/ der Verbindungslehrer, die Beratungslehrerin/ der Beratungslehrer oder die Schulleitung hinzugezogen werden.

                                                                                                                                                                    

II  Allgemeine Regelungen

 Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und in den Pausen ist den Schülerinnen und Schülern nicht erlaubt.

 Gäste unserer Schule müssen sich grundsätzlich im Sekretariat anmelden. Schulfremde müssen der Aufsicht bzw. der Schulleitung gemeldet werden.

 Waffen, Feuerwerkskörper und andere gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden.

 Das Rauchen ist auf dem Schulgelände verboten.

Vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen halten sich die Schüler auf dem Schulhof auf. Toiletten, Flure und Gebäudenischen sind keine Aufenthaltsräume.

Verunglückt eine Schülerin/ein Schüler in der Pause, so ist die Aufsicht zu informieren. Das Sekretariat ist zu verständigen, wenn ärztliche Hilfe erforderlich ist und die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden müssen.

Regelungen für Fehlzeiten und Entschuldigungen sind als Anhang dieser Schulordnung beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

 Fundsachen sind umgehend beim Schulhausverwalter oder im Sekretariat abzugeben. Bei Verlust oder Diebstahl von Geld oder anderen Wertgegenständen besteht kein Versicherungsschutz.

 Eltern/Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, sich regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder zu informieren.

                                                                                                                                                                   

III  Grundsätze für den Unterricht

 Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

 Lärm verhindert das Lernen. Daher soll während des Unterrichts eine ruhige Arbeitsatmosphäre herrschen. Schülerinnen und Schüler bereiten sich gewissenhaft auf den Unterricht und die Leistungsüberprüfungen vor. Wer gefehlt hat, muss den versäumten Unterrichtsstoff nacharbeiten; dabei unterstützen ihn die Mitschülerinnen und Mitschüler.

 Nach dem Vorblinken begeben sich die Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterrichtsräumen. In den Klassenräumen müssen die Unterrichtsmaterialien für die kommende Stunde bereitgelegt werden. Am Ende der Stunde wischt der Tafeldienst unaufgefordert die Tafel.

 Erscheint die Lehrerin/der Lehrer fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht zum Unterricht, meldet der/die Klassensprecher/in dies im Lehrerzimmer, Sekretariat oder bei der Schulleitung. Über aktuelle Veränderungen im Stundenplan müssen regelmäßig Informationen eingeholt werden.

 Während des Unterrichts wird nicht gegessen und nicht getrunken. Das Kauen von Kaugummis ist im Unterricht nicht erlaubt. Mützen, Hüte, etc. und Winterjacken werden im Unterricht abgelegt. Am Ende der Stunde wischt der Tafeldienst unaufgefordert die Tafel.

 Das Spucken unterbleibt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände.

 Elektronische Kleingeräte (Handys, Mini-Disks, MP3-Player, Gameboys, usw.) bleiben während des Aufenthalts auf dem Schulgelände ausgeschaltet in der Schultasche. Die fotografische Ablichtung von Personen darf die Persönlichkeitsrechte Einzelner nicht verletzen.

 Nach Unterrichtschluss wird der benutzte Raum von den Schülerinnen und Schülern aufgeräumt, die Fenster werden geschlossen und die Stühle hochgestellt. Der Ordnungsdienst fegt den Raum, der anschließend von der Lehrerin oder dem Lehrer abgeschlossen wird.

 Eine jeweilige Klassenordnung regelt das weitere Verhalten im Unterricht.

 Fachräume und die Turnhallen dürfen nur in Anwesenheit von Lehrerinnen oder Lehrern betreten werden.

                                                                                                                                                                   

IV  Grundsätze für die Pausen

 Während der kleinen und großen Pausen sollen die Fenster der Unterrichtsräume geöffnet werden. In den kleinen Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler im Klassenraum und bereiten die Unterrichtsmaterialien für die nächste Stunde vor.

In den großen Pausen begeben sich die Schülerinnen und Schüler auf den Hof, und die Klassenräume werden abgeschlossen.

Der Aufenthalt in den beiden Schulgebäuden während der großen Pausen ist nicht gestattet mit Ausnahme der kleinen Pausenhalle im Untergeschoss des Neubaus, die von Schülerinnen und Schülern der Klassen acht bis zehn genutzt werden darf.

 Sollte die folgende Stunde nicht im Klassenraum stattfinden, müssen die Schülerinnen und Schüler das entsprechende Unterrichtsmaterial bzw die Sportkleidung mit in die Pause nehmen.

 Aufsichtsführende Lehrkräfte sorgen dafür, dass die Toiletten zu Beginn der großen Pausen auf- und die Flurzwischentüren im Neubau zugeschlossen werden. Befindet sich keine Aufsicht auf dem Schulhof, so ist den Anweisungen des Schulhausverwalters Folge zu leisten.

 Der Bereich zwischen Schulgarten und Biotop dient als beruhigter Aufenthaltsraum. Auf dem übrigen Schulhofgelände kann mit Softbällen gespielt werden.

Die Regenpause wird durch ein Klingelzeichen angekündigt. Bei Regen können sich die Schülerinnen und Schüler zusätzlich in der Eingangshalle des Neubaus aufhalten. Die Entscheidung zum Klingeln für die Regenpause trifft die vor der Turnhalle aufsichtsführende Lehrkraft.

 Das Werfen von Schneebällen, Baumfrüchten (Eicheln u. ä..) oder anderen harten Gegenständen ist untersagt. Aggressive Spiele, die Treten, Stoßen, Rempeln oder Schlagen beinhalten, sind verboten.

 Nach dem Vorblinken begeben sich alle Schüler und Lehrer zu den jeweiligen Klassen- oder Fachräumen.

                                                                                                                                                                    

V  Vor und nach dem Unterricht

 Die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen und Lehrer beginnt um 7.40 Uhr.

Versichert sind die Schülerinnen und Schüler durch die Unfallversicherung der Schule nur auf dem direkten Weg von der häuslichen Wohnung zur Schule und zurück.

Der Aufenthalt vor dem Schulgelände ist aus Gründen der Sicherheit nicht erlaubt. Aus gleichem Grund endet das Pausengelände an den bekannten Markierungen.

Jeder Schüler hat das Schulgelände nach Unterrichtsschluss unverzüglich zu verlassen.

 Das Verhalten bei Feueralarm regelt ein besonderer Plan.

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Anlage:

Entschuldigungen

 

    Entschuldigungen für eintägige Erkrankungen oder anders begründete Fehlzeiten sind grundsätzlich am nächsten Tag in der Schule abzugeben. Bei voraussichtlich längerer Fehlzeit soll spätestens am dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung in der Schule vorliegen. Ist ein Arztbesuch oder ein anderer Termin anberaumt, der ein Fehlen notwendig macht, so ist die Entschuldigung für diesen Tag bereits vorher bei der Klassenleitung abzugeben.

    Anträge auf Befreiung vom Unterricht kann die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer genehmigen, sofern der Antrag hierfür mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingereicht wurde und maximal 3 Tage umfasst.

    Befreiungen im direkten Anschluss vor oder nach den Ferien können nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind grundsätzlich spätestens drei Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen. Dabei ist die Befreiung erst wirksam, wenn sie durch die Schulleitung den Eltern gegenüber schriftlich bestätigt wurde.

 

Für den Sportunterricht gelten besondere Rahmenbedingungen für eine mögliche Freistellung, sollte der übrige Unterricht davon nicht betroffen sein:

1.  Für eine einmalige Beurlaubung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen reicht eine schriftliche Entschuldigung der Eltern.

2.  Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Sportunterricht für den Zeitraum von bis zu 4 Wochen ist nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests möglich.

3.  Über eine uneingeschränkte oder auch eingeschränkte Freistellung vom Sportunterricht für einen Zeitraum zwischen 4 Wochen und 3 Monaten entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage eines ärztlichen Attests.

4.  Für eine Freistellung vom Sportunterricht über den Zeitraum von drei Monaten hinaus ist ein amtsärztliches Attest vom zuständigen Schularzt vorzulegen.


Bei allen Fällen der Beurlaubung ist aber die Schülerin/der Schüler verpflichtet, im Unterricht anwesend zu sein, sofern der Freistellungsgrund es zulässt. Die Entscheidung darüber trifft die Sportlehrerin/der Sportlehrer.

 

Frankfurt a.M., den 20.12.2004

Die Schulleitung